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   VGH Bayern, 15.10.2009 - 6 B 08.1431   

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VGH Bayern, 15.10.2009 - 6 B 08.1431 (https://dejure.org/2009,30491)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15.10.2009 - 6 B 08.1431 (https://dejure.org/2009,30491)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15. Oktober 2009 - 6 B 08.1431 (https://dejure.org/2009,30491)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Straßenausbaubeitragsrecht - ungültige Beitragssatzung - Nachschieben von weiteren Satzungen - zum Rückwirkungsverbot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (12)

  • VGH Bayern, 16.10.2003 - 6 B 00.2420
    Auszug aus VGH Bayern, 15.10.2009 - 6 B 08.1431
    Auf die Klagen anderer Grundstückseigentümer hob der Verwaltungsgerichtshof mit Urteilen vom 16. Oktober 2003 (Az. 6 B 00.2420 u.a.) die entsprechenden Beitragsbescheide (vom 13. Dezember 1996) mit der Begründung auf, dass die Straßenausbaubeitragssatzungen der Beklagten bis zum Erlass der Ausbaubeitragssatzung vom 15. November 2002 nichtig seien und letztere den im Jahr 1992 abgeschlossenen Ausbau der Straße "Am Lamitzgrund" nicht erfasse.

    Als solche kommt weder die im Bescheid vom 13. Dezember 1996 genannte "Satzung für die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags (SABS) der Stadt Kirchenlamitz vom 26. August 1976, zuletzt geändert durch die Änderungssatzung vom 11. Dezember 1990" (SABS 1976) in Betracht, noch deren im Zeitpunkt des Bescheidserlasses Geltung beanspruchende Nachfolgesatzung vom 10. August 1994 (SABS 1994); denn diese Satzungen waren unwirksam, wie der Senat in mehreren Parallelverfahren anderer Grundstückseigentümer entschieden hat (vgl. BayVGH vom 16.10.2003 Az. 6 B 00.2420 u.a. - juris).

    In § 11 Abs. 1 Satz 3 SABS 2002 kommt eindeutig zum Ausdruck, dass die Ausbaubeitragssatzung auf die vor dem 26. August 1994 ("dem Inkrafttreten dieser Satzung") tatsächlich beendeten Baumaßnahmen nicht anwendbar ist und diese damit nicht der Beitragspflicht unterworfen werden (vgl. BayVGH vom 16.10.2003 a.a.O.).

  • BVerwG, 28.01.1999 - 7 CN 1.97

    Bayerische Biergarten-Verordnung ist ungültig

    Auszug aus VGH Bayern, 15.10.2009 - 6 B 08.1431
    Nach ständiger Rechtsprechung (BayVGH vom 26.10.1987 Az. 6 B 85 A 842 und 1075; vom 10.3.1999 BayVBl 1999, 408) hat der Begriff "sollen" in Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG - wie bei Sollvorschriften in anderen Gesetzen auch - grundsätzlich verbindlichen Charakter.

    Es müssen also besondere Umstände vorliegen, die es - ausnahmsweise - rechtfertigen können, von der Beitragserhebung abzusehen (BayVGH vom 10.3.1999, a.a.O.; vgl. auch ThürOVG vom 31.5.2005 Az. 4 KO 1499/04 - juris - zur entsprechenden Rechtslage).

  • VerfGH Bayern, 12.01.2005 - 3-VII-03

    Straßenausbaubeiträge und die Bayerische Verfassung

    Auszug aus VGH Bayern, 15.10.2009 - 6 B 08.1431
    Mit der Änderungssatzung wird nicht etwa eine nichtige oder entgegen höherrangigem Recht lückenhafte Regelung durch eine rechtmäßige Bestimmung ersetzt, was nach ständiger Rechtsprechung zulässig wäre (vgl. BVerfG vom 24.7.1957 BVerfGE 7, 89, vom 14.5.1986 BVerfGE 72, 201; BVerwG vom 15.3.1983 BVerwGE 67, 129; VerfGH vom 12.1.2005 BayVBl 2005, 361).

    Belastungen oder Höherbelastungen infolge rückwirkender Änderungen rechtmäßiger Bestimmungen sind für sie nicht vorhersehbar (vgl. BVerwG vom 7.4.1989 NVwZ 1990, 168; VerfGH vom 12.1.2005, a.a.O.).

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus VGH Bayern, 15.10.2009 - 6 B 08.1431
    Ferner kommt ein Vertrauensschutz nicht in Betracht, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung von Normen erfordern (vgl. BVerfG vom 23.11.1999 BVerfGE 101, 239/263 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 15.04.1983 - 8 C 170.81

    Rechtmäßigkeit einer Beitragssatzerhöhung bei rückwirkender Ersetzung einer wegen

    Auszug aus VGH Bayern, 15.10.2009 - 6 B 08.1431
    Mit der Änderungssatzung wird nicht etwa eine nichtige oder entgegen höherrangigem Recht lückenhafte Regelung durch eine rechtmäßige Bestimmung ersetzt, was nach ständiger Rechtsprechung zulässig wäre (vgl. BVerfG vom 24.7.1957 BVerfGE 7, 89, vom 14.5.1986 BVerfGE 72, 201; BVerwG vom 15.3.1983 BVerwGE 67, 129; VerfGH vom 12.1.2005 BayVBl 2005, 361).
  • BVerwG, 07.04.1989 - 8 C 83.87

    Kostenspaltung im Erschließungsbeitragsrecht; Zweifel an der Gültigkeit einer

    Auszug aus VGH Bayern, 15.10.2009 - 6 B 08.1431
    Belastungen oder Höherbelastungen infolge rückwirkender Änderungen rechtmäßiger Bestimmungen sind für sie nicht vorhersehbar (vgl. BVerwG vom 7.4.1989 NVwZ 1990, 168; VerfGH vom 12.1.2005, a.a.O.).
  • BVerwG, 25.11.1981 - 8 C 14.81

    Rückwirkung - Beitragssatzung - Beitragsbescheid - Rechtswidrigkeit - Heilung

    Auszug aus VGH Bayern, 15.10.2009 - 6 B 08.1431
    25 Ersetzt eine Gemeinde eine ungültige Beitragssatzung durch eine neue wirksame Satzung, so bedarf es zwar keiner Rückwirkungsanordnung, um zuvor erlassene (mangels Rechtsgrundlage rechtswidrige) Beitragsbescheide zu "heilen" (vgl. BVerwG vom 25.11.1981 BVerwGE 64, 218; BayVGH vom 26.3.1984 BayGT 1985, 60, vom 15.5.2003 Az. 23 B 02.3260; Matloch/Wiens, Erschließungsbeitragsrecht, Stand Juli 2009, RdNr. 2139).
  • BVerfG, 24.07.1957 - 1 BvL 23/52

    Hamburgisches Hundesteuergesetz

    Auszug aus VGH Bayern, 15.10.2009 - 6 B 08.1431
    Mit der Änderungssatzung wird nicht etwa eine nichtige oder entgegen höherrangigem Recht lückenhafte Regelung durch eine rechtmäßige Bestimmung ersetzt, was nach ständiger Rechtsprechung zulässig wäre (vgl. BVerfG vom 24.7.1957 BVerfGE 7, 89, vom 14.5.1986 BVerfGE 72, 201; BVerwG vom 15.3.1983 BVerwGE 67, 129; VerfGH vom 12.1.2005 BayVBl 2005, 361).
  • BVerwG, 10.01.2007 - 6 BN 3.06

    Schule; berufsbildende Schule; Berufsfachschule; Privatschule; Ersatzschule;

    Auszug aus VGH Bayern, 15.10.2009 - 6 B 08.1431
    Welche Motive den Satzungsgeber zu diesem Stichtag bewogen haben und ob der Abwägungsvorgang mangelhaft war, ist unerheblich; denn für die Gültigkeit untergesetzlicher Normen ist, soweit - wie hier - keine anderweitigen Rechtsvorschriften bestehen, allein das Ergebnis des Rechtssetzungsaktes maßgeblich (vgl. BVerwG vom 10.1.2007 NVwZ 2007, 958 f.).
  • OVG Thüringen, 31.05.2005 - 4 KO 1499/04

    Ausbaubeiträge; Gemeindliche Pflicht zum Erlass einer Satzung über die Erhebung

    Auszug aus VGH Bayern, 15.10.2009 - 6 B 08.1431
    Es müssen also besondere Umstände vorliegen, die es - ausnahmsweise - rechtfertigen können, von der Beitragserhebung abzusehen (BayVGH vom 10.3.1999, a.a.O.; vgl. auch ThürOVG vom 31.5.2005 Az. 4 KO 1499/04 - juris - zur entsprechenden Rechtslage).
  • VGH Bayern, 11.07.1995 - 6 B 93.3392
  • VGH Bayern, 15.05.2003 - 23 B 02.3260
  • VGH Bayern, 09.11.2016 - 6 B 15.2732

    Hohenbrunn muss Straßenausbaubeiträge erheben

    Es müssen also besondere Umstände vorliegen, die es - ausnahmsweise - rechtfertigen, von der Beitragserhebung abzusehen und auf eine entsprechende Beitragssatzung zu verzichten (vgl. BayVGH, U. v. 26.10.1987 - 6 B 85 A 842 und 1075; U. v. 10.3.1999 -4 B 98.1349 - BayVBl 1999, 408; U. v. 15.10.2009 - 6 B 08.1431 - BayVBl 2010, 278 Rn. 24).

    Zwar hat der Senat entschieden, dass eine Gemeinde rechtlich nicht gehindert ist, den zeitlichen Geltungsbereich ihrer Beitragssatzung im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit zu beschränken und bereits seit längerem - in satzungsloser Zeit - endgültig abgeschlossene Ausbaumaßnahmen von der Beitragserhebung auszunehmen (BayVGH, U. v. 15.10.2009 - 6 B 08.1431 - BayVBl 2010, 278 Rn. 25).

  • VGH Bayern, 01.06.2011 - 6 BV 10.2467

    Straßenausbaubeitrag; Erneuerung; Ortsstraße (Einrichtung); Beginn und Ende einer

    Wie Art. 5 Abs. 8 KAG klarstellt, dürfen Beiträge (auch) für solche Ausbaumaßnahmen erhoben werden, die vor dem Inkrafttreten einer wirksamen Beitragssatzung endgültig abgeschlossen worden sind (vgl. BayVGH, U.v. 15.10.2009 - 6 B 08.1431 - VGH n.F. 62, 146/148 f. ; Stadlöder in Schieder/Happ, Bayerisches Kommunalabgabengesetz, RdNr. 237 zu Art. 5).
  • VG München, 07.03.2017 - M 2 K 15.5159

    Rechtsaufsichtliche Beanstandung der Aufhebung einer Beitragssatzung

    Es müssen also besondere Umstände vorliegen, die es - ausnahmsweise - rechtfertigen, von der Beitragserhebung abzusehen und auf eine entsprechende Beitragssatzung zu verzichten (vgl. BayVGH, U.v. 26.10.1987 - 6 B 85 A 842 und 1075; U.v. 10.3.1999 - 4 B 98.1349 - BayVBl 1999, 408; U.v. 15.10.2009 - 6 B 08.1431 - BayVBl 2010, 278 Rn. 24).
  • VG München, 28.10.2014 - M 2 K 14.1641

    Kommunalaufsichtliche Anordnung; Verpflichtung einer Gemeinde zum Erlass einer

    Das Gericht schließt nicht aus, dass möglicherweise in besonders gelagerten Einzelfällen bei entsprechender tatsächlicher und rechtlicher Rechtfertigung im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit Raum für eine bewusste satzungsmäßige Regelung mit dem Ziel bestehen kann, nur für Straßenbaumaßnahmen ab einem bestimmten Zeitpunkt Beiträge zu erheben und für seit längerem abgeschlossene Ausbaumaßnahmen vor einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit gleichsam einen "Schlussstrich" zu ziehen (hierzu: BayVGH, U.v. 15.10.2009 - 6 B 08.1431 - juris Rn. 23, 25).
  • OVG Thüringen, 26.07.2019 - 4 ZKO 331/18

    Auslegung von § 7 Abs. 1 Satz 3, Abs. 12 Satz 1 KAG TH

    Gegenteiliges ergebe sich auch nicht im Hinblick auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Oktober 2009 (Az.: 6 B 08.1431) zu dem mit § 7 Abs. 12 Satz 1 ThürKAG vergleichbaren Art. 5 Abs. 8 BayKAG.

    Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem von der Klägerin in Bezug genommenen Urteil vom 15. Oktober 2009 (Az.: 6 B 08.1431, KStZ 2010, 58 - 59, juris) den § 7 Abs. 12 Satz 1 ThürKAG entsprechenden Art. 5 Abs. 8 BayKAG so auslegt, dass eine Gemeinde berechtigt ist, den zeitlichen Geltungsbereich ihrer Ausbaubeitragssatzung im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit zu beschränken und bereits seit längerem abgeschlossene Ausbaumaßnahmen von der Beitragserhebung auszunehmen, hätte dies zumindest in dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens dieser Entscheidung Veranlassung für die Prüfung bieten können, ob nicht die Art. 5 Abs. 8 BayKAG entsprechende landesrechtliche Regelung im ThürKAG (jetzt § 7 Abs. 12 Satz 1) ebenfalls als Ermessensbestimmung auszulegen sein könnte, die zu einem Absehen von einer Beitragserhebung für seit längerem abgeschlossene Maßnahmen berechtigt.

  • VGH Bayern, 01.06.2011 - 6 BV 10.2536

    Straßenausbaubeitrag; Erneuerung; Ortsstraße (Einrichtung); Beginn und Ende einer

    Wie Art. 5 Abs. 8 KAG klarstellt, dürfen Beiträge (auch) für solche Ausbaumaßnahmen erhoben werden, die vor dem Inkrafttreten einer wirksamen Beitragssatzung endgültig abgeschlossen worden sind (vgl. BayVGH, U.v. 15.10.2009 - 6 B 08.1431 - VGH n.F. 62, 146/148 f. ; Stadlöder in Schieder/Happ, Bayerisches Kommunalabgabengesetz, RdNr. 237 zu Art. 5).
  • VG Bayreuth, 26.06.2019 - B 4 K 17.945

    Vorausleistung auf den Straßenausbaubeitrag

    Art. 5 Abs. 8 KAG lässt es ausdrücklich und in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise zu, Beiträge auch für solche beitragsfähigen Ausbaumaßnahmen zu erheben, die bereits vor dem Inkrafttreten einer (wirksamen) Ausbaubeitragssatzung endgültig abgeschlossen worden sind (BayVGH, U.v. 15.10.2009 - 6 B 08.1431 - juris Rn. 25; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 30 RdNr. 4).

    Im Spannungsfeld zwischen Rechtsfrieden und Rechtssicherheit auf der einen Seite und Beitragserhebungspflicht, Einnahmebeschaffungsgrundsätzen sowie Beitragsgerechtigkeit auf der anderen Seite ist der Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers umso größer, je weiter in der Vergangenheit die Baumaßnahmen abgeschlossen wurden, umso kleiner, je näher der Abschluss an den Zeitpunkt des Erlasses der neuen (wirksamen) Satzung herangeht (BayVGH, U.v. 15.10.2009 - 6 B 08.1431 - juris Rn. 25).

  • VGH Bayern, 01.06.2011 - 6 BV 10.2465

    Straßenausbaubeitrag; Erneuerung; Ortsstraße (Einrichtung); Beginn und Ende einer

    Wie Art. 5 Abs. 8 KAG klarstellt, dürfen Beiträge (auch) für solche Ausbaumaßnahmen erhoben werden, die vor dem Inkrafttreten einer wirksamen Beitragssatzung endgültig abgeschlossen worden sind (vgl. BayVGH, U.v. 15.10.2009 - 6 B 08.1431 - VGH n.F. 62, 146/148 f. ; Stadlöder in Schieder/Happ, Bayerisches Kommunalabgabengesetz, RdNr. 237 zu Art. 5).
  • VGH Bayern, 27.09.2018 - 6 BV 17.1320

    Sondervorteil aufgrund Straßenausbau rechtfertigt Beitragspflicht des

    Welche Motive den Satzungsgeber zu der Erhöhung der gemeindlichen Eigenanteile bewogen haben, ist unerheblich; denn für die Gültigkeit untergesetzlicher Normen ist, soweit - wie hier - keine anderweitigen Rechtsvorschriften bestehen, allein das Ergebnis des Rechtsetzungsaktes maßgeblich (BayVGH, U.v. 15.10.2009 - 6 B 08.1431 - juris Rn. 25).
  • VGH Bayern, 23.06.2022 - 20 N 19.775

    Zur Nichtigkeit einer Beitrags- und Gebührensatzung wegen nachträglicher

    Ferner kommt ein Vertrauensschutz nicht in Betracht, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung von Normen erfordern (BayVGH, U.v. 15.10.2009 - 6 B 08.1431 - BeckRS 2010, 1403 Rn. 27).
  • VGH Bayern, 01.06.2011 - 6 BV 10.2534

    Straßenausbaubeitrag; Erneuerung; Ortsstraße (Einrichtung); Beginn und Ende einer

  • VGH Bayern, 06.02.2020 - 6 B 19.1260

    Straßenausbaubeitrag für Grundstück im Fußgängerbereich

  • VGH Bayern, 06.02.2020 - 6 B 19.1258

    Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag

  • VG Köln, 21.01.2011 - 27 K 3319/09

    Rechtmäßige Heranziehung zu einer Zweitwohnungssteuer für eine im Melderegister

  • VG Köln, 23.03.2011 - 21 K 7840/09

    Heranziehung zur Zahlung von Zweitwohnungssteuer für eine im Eigentum stehende

  • VG Bayreuth, 09.05.2018 - B 4 K 16.237

    Streit um Straßenausbaubeitrag

  • VG Köln, 23.03.2011 - 21 K 8358/09

    Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Köln als

  • VG Köln, 21.01.2011 - 27 K 6789/09

    Einschränkende Auslegung von in einer Zweitwohnungssteuersatzung verankerten

  • VG Köln, 25.11.2011 - 27 K 5148/09

    Erhebung von Gebühren und Kostenersatz für Leistungen der Berufsfeuerwehr und

  • VG Ansbach, 25.11.2010 - AN 18 K 10.00286

    Tiefenbegrenzung im unbeplanten Innenbereich; Kostenersparnis

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